Honorierung der Dienstleistungen


Zur berufsmäßigen Beratung in Sozialrechtsangelegenheiten sind neben
Rechtsanwälten nur Rentenberater berechtigt. Sowohl für Rechtsanwälte
als auch Rentenberater gelten die Gebührenvorschriften des Rechts-

anwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

 

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (Schreiben des BMF vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97)

 

Profitieren Sie davon, dass ich den Markt aus Sicht aller Marktteilnehmer kenne:
Die Stärken und Schwächen der Produktanbieter genauso wie die Bedürfnisse
kleiner und großer Arbeitgeber. Bei mir erhalten Sie – aus einer Hand – genau
die Dienstleistung, die Sie zur Analyse, Prüfung,  Einrichtung, laufenden
Verwaltung oder zur Neuordnung Ihrer Versorgung benötigen.

 

Orientierungsberatung

Für eine Orientierungsberatung erlaube ich mir, eine Vergütung von 150,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) in Rechnung zu stellen, sofern keine anderslautende schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Sollte die Dauer einer (persönlichen) Erstberatung jedoch 45 Minuten übersteigen, ergibt sich je nach zeitlichem Umfang und Komplexität eine pauschale Vergütung in Höhe von 190,00 EUR bis 250,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

Hinweise für Privatpersonen ("Verbraucher")

Verbraucher ist nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bitte beachten Sie, dass Beratungs- und Prozesskosten für Rentenversicherungen oder Betriebspensionen als Werbungskosten absetzbar sind (BMF-Schreiben IV B 5 - S 2255 -286/97).

 

Hinweise für Arbeitgeber

Für Beratungsdienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird generell eine separate Vergütungsvereinbarung getroffen.

Druckversion | Sitemap
© Markus Kirner Rentenberatung