Ein Arbeitnehmer ist immer sozialversicherungspflichtig und ein Selbständiger immer sozialversicherungsfrei. Diese Meinung ist genauso weit verbreitet wie falsch.
Ob Arbeitnehmer versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig sind, entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund – Clearingstelle.
Unangenehm wird die Feststellung eine Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers, z.B. eines mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn man später Leistungen der Sozialversicherung erwartet, diese aber nicht erhält. Dies gilt für die Arbeitslosenversicherung, aber auch für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, die 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Monaten voraussetzt. Zahlungen einer sozialversicherungsfreien Person sind aber freiwillige Beiträge.
Umgekehrt wir die Feststellung einer Versicherungspflicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung auch nicht angenehmer ausfallen. In diesen Fällen ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab Beschäftigungsbeginn vom Arbeitgeber nachzuzahlen. Lediglich für die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen kann der beim Arbeitnehmer unterbliebene Abzug des Arbeitnehmeranteils nachgeholt werden. Darüber hinaus kann es zu Säumniszuschlägen für die Vergangenheit kommen.
Es empfiehlt sich daher dringend, in Zweifelsfällen vor bzw. innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsaufnahme ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten.
Auch scheinbar Selbstständigen ist eine entsprechende Klärung dringend anzuraten, da auch sie, trotz Selbstständigkeit, der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen können.
Aktuell stehen hier gerade Selbständige, die im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte tätig sind, im Fokus der Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger. Hier herrscht zudem die Besonderheit, dass der Auftraggeber Beitragszahler wäre. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmens betreiben, sind abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Wer regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt, um beispielsweise Websites zu erstellen oder zu überarbeiten, Kataloge, Prospekte, oder Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten, zählt zu den Abgabepflichtigen.