Rentenberater
Rentenberater ist ein geschützter Begriff. Nach § 11 Abs. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes darf diese Berufsbezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden. Nicht jeder, der sich in Rentenfragen auszukennen glaubt, darf sich Rentenberater nennen. Schon gleich gar nicht dürfen sich Versicherungsvermittler so bezeichnen. Leider werden die Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung und der Rentenberater im Sinne des RDG häufig miteinander verwechselt, obwohl ihre Position gegenüber dem Versicherten sich grundsätzlich von der des Rentenberaters unterscheidet.
Rechtsdienstleistung aufgrund besonderer Sachkunde
Für die Registrierung als Rentenberater ist es erforderlich, den Nachweis der besonderen Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Ebenso nachzuweisen sind Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens. Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist entsprechend den Vorgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) zu erbringen.
Weitere Registrierungsvoraussetzungen
Zusätzlich zum Nachweise der theoretischen und praktischen Sachkunde bestehen nach § 12 RDG weitere Voraussetzungen für die Registrierung als Rentenberater. Die Registrierung setzt die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit voraus. In welchen Fällen vom Fehlen der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) aufgeführt. Zusätzlich ist für die Registrierung der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall zu erbringen.
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