„Geteilte Freude…“
„Geteilte Freude…“

Versorgungsausgleich

„Geteilte Freude…“

Bei Ehescheidung ist einiges zu klären: Sorgerecht, Unterhalt, Vermögensaufteilung und nicht zuletzt der Versorgungsausgleich. Dieser regelt die Aufteilung von Ansprüchen oder der Anwartschaften auf Renten, welche durch beide Eheleute während der Ehezeit erworben worden sind.

 

Und dies gilt nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch für private Vorsorge, betriebliche Altersversorgung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und die Beamtenversorgung. Dabei ist die Bewertung der einzelnen Systeme auch noch unterschiedlich vorzunehmen, erst recht, wenn Kapital- und Rentenleistungen miteinander verglichen werden sollen.

Keine Kleinigkeit

Es kann sich also durchaus lohnen, den Versorgungsausgleich rechtzeitig zu prüfen und zu klären, zumal der Ausgleich von betrieblichen und privaten Ansprüchen auf Versorgungsleistungen nach Ablauf der Widerspruchsfristen nicht mehr korrigiert werden kann.

 

Zur Sicherstellung, dass die berechneten Ergebnisse auch zur Halbteilung des Ehezeitanteils führen, ist eine sorgfältige Prüfung notwendig.

 

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© Markus Kirner Rentenberatung